Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gilt eine Regelung für beide Firmen gleichermaßen, so

werden die Firmen als rocongruppe bezeichnet.

 

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle

Lieferungen, Leistungen und Angebote der rocongruppe.

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden

werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im

Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/

oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen

abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren

Geschäftsbedingungen der rocongruppe bedürfen der

Schriftform.

1.4 Die rocongruppe ist berechtigt, diese AGB zu ändern,

indem sie den Kunden im einzelnen schriftlich über die

Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat

nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten

des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines

Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen.

Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber

mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von der rocongruppe sind – insbesondere

hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten

und Nebenleistungen – unverbindlich.

2.2 Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf

der schriftlichen Bestätigung durch die rocongruppe.

2.3 Der Umfang der von der rocongruppe zu erbringenden

Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt.

Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender Reihenfolge

die Vertriebspartnervereinbarung, die Einzellizenzbedingungen

für Sage Software, der Softwaresupportvertrag und

ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.4 Die rocongruppe behält sich durch die Berücksichtigung

zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte

Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von

der Auftragsbestätigung vor.

3. Installation, Schulung und Beratung

3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter

Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation

durch die rocongruppe als auch Schulung und Einweisung

des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung

der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang.

Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden

Vereinbarung und werden gesondert berechnet.

3.2 Sofern die rocongruppe Schulungs-, Beratungs- oder

Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu

sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen

erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten

und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt

sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten

nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die

vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen der rocon gruppe

angemessen. Die rocongruppe kann den durch die Verzögerung

verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte

Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen

Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche der rocon gruppe

aus § 643 BGB bleiben unberührt.

3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Leistungsumfang

4.1 Die rocongruppe ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von

ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.

4.2 Die rocongruppe ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen

und Teilleistungen berechtigt.

4.3 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software,

Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum der rocon

gruppe. Die rocon gruppe behält sich vor, Software so auszurüsten,

dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten

Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann

hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.

5. Lieferfrist

5.1 Von der rocongruppe angegebene Lieferzeiten sind

unverbindlich. Für den Fall, dass der voraussichtliche Liefertermin

von der rocongruppe um mehr als 4 Wochen überschritten

wird, ist der Kunde berechtigt, der rocongruppe eine

angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.

5.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter

Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen

im Falle höherer Gewalt und aller sonst von der rocon gruppe

nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung

oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere

bei Streik und Aussperrung bei der rocongruppe, ihren

Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

6. Preise

6.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs-

und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der

aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen

Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die

zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde,

werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreise

berechnet.

6.2 Schulungs-, Installations- und andere Dienstleistungen

werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach Aufwand

und entsprechender schriftlicher Vereinbarung berechnet.

6.3 Die rocongruppe ist an die angegebenen Preise nicht

gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab

schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall

werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

6.4 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z.B.

aufgrund von Überzahlungen, .Doppelzahlungen, etc. werden

dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und

soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet

7. Zahlung

7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen

sowie Support- und andere Dienstleistungen sofort zu

begleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die rocon

gruppe berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über

Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen,

sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder die

rocon gruppe einen höheren Schaden nachweist.

7.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen

Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von der

rocon gruppe verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der

Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.3 Schuldet der Kunde der rocon gruppe mehrere Zahlungen

gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung

getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren

fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

8. Annahmeverzug des Kunden

Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug,

so ist die rocongruppe nach Satzung einer angemessenen

Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten und Schadensersatz, so beträgt dieser 30%

des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren

oder die rocongruppe einen höheren Schaden nachweist.

9. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Pflichtverletzung;

Nachbesserung bei Dienstleistungen

9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme der

Leistung bzw. Übergabe der Sache. § 475 Absatz 2 BGB

bleibt unberührt.

9.2 Ist der Kunde kein Verbraucher, erfolgen alle Lieferungen

auf Kosten und Gefahr des Kunden.

9.3 Von der rocongruppe auftragsgemäß installierte Produkte

wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von der

rocon gruppe unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte

im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich

schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die

Abnahme, hat er der rocongruppe unverzüglich, spätestens

aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete

Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu

melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine

Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei der rocon

gruppe ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen

Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

9.4 Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln obliegt dem

Auftraggeber § 476 BGB bleibt hiervon unberührt. Daher ist

der konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem

Fehlerprotokoll zu melden. Ist diese nicht erfolgt, gilt das Werk

als abgenommen.

9.5 Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen

sind, haftet die rocongruppe bei Mängeln ihrer Software bzw.

Dienst- oder Werkleistungen nach Maßgabe der für diese

geltenden besonderen Bestimmungen.

9.6 Die rocongruppe haften nicht für Produkte Dritter, die

ohne ihre Veranlassung von dem Kunden verwendet worden

sind und den Funktionsablauf beeinträchtigen. Ebenso wenig

übernimmt die rocongruppe die Gewährleistung für von ihr

installierte Produkte, wenn sie aufgrund von dritter Seite

installierte Hard- und Software oder sonstiger Fremdeinwirkung

nicht mehr funktionstüchtig sind.

9.7 Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten hat der

Kunde der rocon gruppe in jedem Fall zunächst zur kostenlosen

Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aufzufordern.

9.8 Für den Fall, dass die rocongruppe aus Gründen, die sie

zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig termingerecht ihre

Leistungen erbracht hat, darf ihr für die Vertragserfüllung keine

kürzere Frist als zwei Wochen gesetzt werden. Die Software –

und Lizenzbedingungen der Hersteller der installierten Software

bleiben davon unberührt.

9.9 Gewährleistungsansprüche, die dem Kunden aus der

Erbringung von Leistungen durch die rocongruppe im Regelungsbereich

dieser Bedingungen zustehen, verjähren innerhalb

eines Jahres.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die rocongruppe behält sich das Eigentum an den

gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der

darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des

Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die

vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher

aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden

Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder

sämtliche Forderungen von der rocongruppe in eine laufende

Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und

anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern

erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz

spezifizierten Nutzungsrechte.

10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer

Sorgfalt für die rocongruppe zu verwahren und auf seine

Kosten ausreihend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und

sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine

entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen

bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an die rocon

gruppe ab. Die rocongruppe nimmt die Abtretung an.

10.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung

der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der

Software entstehenden Forderungen an die rocon gruppe ab.

Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt.

Auf Verlangen von der rocongruppe hat er die abgetretenen

Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Die

rocon gruppe ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem

Schuldner des Kunden offenzulegen.

10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere

Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung

ist die rocongruppe berechtigt, die Vorbehaltsware auf

Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung

etwaiger Herausgabeansprüche des Kunde gegen Dritte zu

verlangen.

Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten

Forderungen verjährt sind. Die rocongruppe ist berechtigt, die

Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung

auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös

zu befriedigen.

10.5 Bei einem Rücknahmerecht der rocon gruppe gemäß

vorstehendem Absatz ist die rocon gruppe berechtigt, die sich

noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen.

Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware

ermächtigten Mitarbeiter von der rocongruppe den Zutritt zu

den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige

Anmeldung zu gestatten.

10.6 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt

oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom

Vertrag.

11. Umfang der Rechtseinräumung

Die rocongruppe behält an der gelieferten Software die Urheber-

und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte.

Die auf dem Programmträger oder der Verpackung

angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu

beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart,

erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software.

Im übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden

nach den Lizenzbedingungen für die jeweiligen Produkte.

12. Haftung

12.1 Die rocongruppe haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz

und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen von zugesicherten

Eigenschaften.

12.2 Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die

Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen

vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.3 Für einfach fahrlässige Verletzungen von wesentlichen

Vertragspflichten haftet die rocongruppe, gleich aus welchem

Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d.h.

vorhersehbare Schäden.

12.4 Die rocongruppe haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung

sonstiger Vertragspflichten.

12.5 Die rocongruppe haftet nicht für Schäden, soweit der

Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen –

insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindert

werden können.

12.6 Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten

der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von der

rocon gruppe.

12.7 Gemäß der Software- und Lizenzbedingungen ist der

Kunde zur Überlassung zwecks Prüfung von Datenmaterial

verpflichtet. Eine Prüfung kann notwendig werden, um einen

Fehler mit ganz bestimmtem Datenmaterial zu analysieren. Die

rocongruppe verpflichtet sich nach Prüfung das Datenmaterial

zu vernichten. Dieses gilt auch für Listen oder ähnliches. Die

Prüfung ist kostenpflichtig, falls der Fehler durch fehlerhafte

oder unvollständige Eingaben verursacht wurde oder die

Datenbank bzw. Datensätze beschädigt sind, also die Software

keinen Fehler aufweist. Solche Beschädigungen können beispielsweise

in jedem EDV unterstützten System, z.B. durch

Computer-Viren oder Programmabstürze verursacht werden.

12.8 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben

unberührt.

13. Schutzrechte Dritter

Der Kunde verpflichtet sich, die rocongruppe von Schutzrechtsberührungen

Dritter hinsichtlich der gelieferten Sage Software

unverzüglich in Kenntnis zu setzen und der rocongruppe auf

ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Die rocon-

gruppe ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen

Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigenen Kosten

auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

14. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Kunde ist nicht berechtigt, mit der rocongruppe geschlossene

Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten

hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit der

rocongruppe geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von

der rocongruppe ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher

Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren

übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder

teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle

eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der

unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik

Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

(UNÜbereinkommens über Verträge über den internationalen

Warenkauf vom 11.04.1980).

15.3 Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen

Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, gelten folgende

Gerichtsstände: für Rocon GmbH Rotenburg/Wümme und für

Rocon Nord GmbH & Co. KG Rotenburg/Wümme.

 

(Stand 01.10.2011)