Gilt eine Regelung für beide Firmen gleichermaßen, so
werden die Firmen als rocongruppe bezeichnet.
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle
Lieferungen, Leistungen und Angebote der rocongruppe.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden
werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im
Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/
oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen
abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren
Geschäftsbedingungen der rocongruppe bedürfen der
Schriftform.
1.4 Die rocongruppe ist berechtigt, diese AGB zu ändern,
indem sie den Kunden im einzelnen schriftlich über die
Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat
nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten
des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines
Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen.
Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber
mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von der rocongruppe sind – insbesondere
hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten
und Nebenleistungen – unverbindlich.
2.2 Die ausdrückliche Zusicherung von Eigenschaften bedarf
der schriftlichen Bestätigung durch die rocongruppe.
2.3 Der Umfang der von der rocongruppe zu erbringenden
Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt.
Soweit abgeschlossen gelten in nachstehender Reihenfolge
die Vertriebspartnervereinbarung, die Einzellizenzbedingungen
für Sage Software, der Softwaresupportvertrag und
ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.4 Die rocongruppe behält sich durch die Berücksichtigung
zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte
Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von
der Auftragsbestätigung vor.
3. Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter
Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation
durch die rocongruppe als auch Schulung und Einweisung
des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung
der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang.
Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden
Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Sofern die rocongruppe Schulungs-, Beratungs- oder
Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu
sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen
erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten
und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt
sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten
nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die
vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen der rocon gruppe
angemessen. Die rocongruppe kann den durch die Verzögerung
verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte
Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen
Sachmittel in Rechnung stellen. Ansprüche der rocon gruppe
aus § 643 BGB bleiben unberührt.
3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Leistungsumfang
4.1 Die rocongruppe ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von
ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
4.2 Die rocongruppe ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen
und Teilleistungen berechtigt.
4.3 Zu Testzwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software,
Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum der rocon
gruppe. Die rocon gruppe behält sich vor, Software so auszurüsten,
dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten
Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann
hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
5. Lieferfrist
5.1 Von der rocongruppe angegebene Lieferzeiten sind
unverbindlich. Für den Fall, dass der voraussichtliche Liefertermin
von der rocongruppe um mehr als 4 Wochen überschritten
wird, ist der Kunde berechtigt, der rocongruppe eine
angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen.
5.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter
Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen
im Falle höherer Gewalt und aller sonst von der rocon gruppe
nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung
oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere
bei Streik und Aussperrung bei der rocongruppe, ihren
Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
6. Preise
6.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs-
und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der
aktuellen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Sonstige Lieferungen und Leistungen, für die
zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde,
werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreise
berechnet.
6.2 Schulungs-, Installations- und andere Dienstleistungen
werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach Aufwand
und entsprechender schriftlicher Vereinbarung berechnet.
6.3 Die rocongruppe ist an die angegebenen Preise nicht
gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab
schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall
werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
6.4 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z.B.
aufgrund von Überzahlungen, .Doppelzahlungen, etc. werden
dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und
soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet
7. Zahlung
7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen
sowie Support- und andere Dienstleistungen sofort zu
begleichen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die rocon
gruppe berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen,
sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder die
rocon gruppe einen höheren Schaden nachweist.
7.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen
Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von der
rocon gruppe verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der
Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.3 Schuldet der Kunde der rocon gruppe mehrere Zahlungen
gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung
getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren
fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.
8. Annahmeverzug des Kunden
Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug,
so ist die rocongruppe nach Satzung einer angemessenen
Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz, so beträgt dieser 30%
des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren
oder die rocongruppe einen höheren Schaden nachweist.
9. Gefahrübergang; Abnahme von Leistungen, Pflichtverletzung;
Nachbesserung bei Dienstleistungen
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme der
Leistung bzw. Übergabe der Sache. § 475 Absatz 2 BGB
bleibt unberührt.
9.2 Ist der Kunde kein Verbraucher, erfolgen alle Lieferungen
auf Kosten und Gefahr des Kunden.
9.3 Von der rocongruppe auftragsgemäß installierte Produkte
wird der Kunde gemeinsam mit einem Mitarbeiter von der
rocon gruppe unverzüglich testen. Funktionieren die Produkte
im Wesentlichen vertragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich
schriftlich die Abnahme erklären. Verweigert der Kunde die
Abnahme, hat er der rocongruppe unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 10 Werktagen nach Installation konkrete
Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu
melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine
Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei der rocon
gruppe ein, gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen
Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
9.4 Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln obliegt dem
Auftraggeber § 476 BGB bleibt hiervon unberührt. Daher ist
der konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem
Fehlerprotokoll zu melden. Ist diese nicht erfolgt, gilt das Werk
als abgenommen.
9.5 Soweit anderweitig keine speziellen Regelungen getroffen
sind, haftet die rocongruppe bei Mängeln ihrer Software bzw.
Dienst- oder Werkleistungen nach Maßgabe der für diese
geltenden besonderen Bestimmungen.
9.6 Die rocongruppe haften nicht für Produkte Dritter, die
ohne ihre Veranlassung von dem Kunden verwendet worden
sind und den Funktionsablauf beeinträchtigen. Ebenso wenig
übernimmt die rocongruppe die Gewährleistung für von ihr
installierte Produkte, wenn sie aufgrund von dritter Seite
installierte Hard- und Software oder sonstiger Fremdeinwirkung
nicht mehr funktionstüchtig sind.
9.7 Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten hat der
Kunde der rocon gruppe in jedem Fall zunächst zur kostenlosen
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aufzufordern.
9.8 Für den Fall, dass die rocongruppe aus Gründen, die sie
zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig termingerecht ihre
Leistungen erbracht hat, darf ihr für die Vertragserfüllung keine
kürzere Frist als zwei Wochen gesetzt werden. Die Software –
und Lizenzbedingungen der Hersteller der installierten Software
bleiben davon unberührt.
9.9 Gewährleistungsansprüche, die dem Kunden aus der
Erbringung von Leistungen durch die rocongruppe im Regelungsbereich
dieser Bedingungen zustehen, verjähren innerhalb
eines Jahres.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die rocongruppe behält sich das Eigentum an den
gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der
darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die
vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher
aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden
Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen von der rocongruppe in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern
erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz
spezifizierten Nutzungsrechte.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer
Sorgfalt für die rocongruppe zu verwahren und auf seine
Kosten ausreihend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und
sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine
entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an die rocon
gruppe ab. Die rocongruppe nimmt die Abtretung an.
10.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung
der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der
Software entstehenden Forderungen an die rocon gruppe ab.
Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt.
Auf Verlangen von der rocongruppe hat er die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Die
rocon gruppe ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem
Schuldner des Kunden offenzulegen.
10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere
Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung
ist die rocongruppe berechtigt, die Vorbehaltsware auf
Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung
etwaiger Herausgabeansprüche des Kunde gegen Dritte zu
verlangen.
Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten
Forderungen verjährt sind. Die rocongruppe ist berechtigt, die
Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung
auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös
zu befriedigen.
10.5 Bei einem Rücknahmerecht der rocon gruppe gemäß
vorstehendem Absatz ist die rocon gruppe berechtigt, die sich
noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen.
Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware
ermächtigten Mitarbeiter von der rocongruppe den Zutritt zu
den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige
Anmeldung zu gestatten.
10.6 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
11. Umfang der Rechtseinräumung
Die rocongruppe behält an der gelieferten Software die Urheber-
und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte.
Die auf dem Programmträger oder der Verpackung
angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu
beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart,
erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software.
Im übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden
nach den Lizenzbedingungen für die jeweiligen Produkte.
12. Haftung
12.1 Die rocongruppe haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit sowie für das Fehlen von zugesicherten
Eigenschaften.
12.2 Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist die
Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.3 Für einfach fahrlässige Verletzungen von wesentlichen
Vertragspflichten haftet die rocongruppe, gleich aus welchem
Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d.h.
vorhersehbare Schäden.
12.4 Die rocongruppe haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung
sonstiger Vertragspflichten.
12.5 Die rocongruppe haftet nicht für Schäden, soweit der
Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen –
insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindert
werden können.
12.6 Die Regelungen dieser Ziffer 12 gelten auch zugunsten
der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von der
rocon gruppe.
12.7 Gemäß der Software- und Lizenzbedingungen ist der
Kunde zur Überlassung zwecks Prüfung von Datenmaterial
verpflichtet. Eine Prüfung kann notwendig werden, um einen
Fehler mit ganz bestimmtem Datenmaterial zu analysieren. Die
rocongruppe verpflichtet sich nach Prüfung das Datenmaterial
zu vernichten. Dieses gilt auch für Listen oder ähnliches. Die
Prüfung ist kostenpflichtig, falls der Fehler durch fehlerhafte
oder unvollständige Eingaben verursacht wurde oder die
Datenbank bzw. Datensätze beschädigt sind, also die Software
keinen Fehler aufweist. Solche Beschädigungen können beispielsweise
in jedem EDV unterstützten System, z.B. durch
Computer-Viren oder Programmabstürze verursacht werden.
12.8 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt.
13. Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, die rocongruppe von Schutzrechtsberührungen
Dritter hinsichtlich der gelieferten Sage Software
unverzüglich in Kenntnis zu setzen und der rocongruppe auf
ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Die rocon-
gruppe ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen
Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigenen Kosten
auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit der rocongruppe geschlossene
Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten
hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit der
rocongruppe geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von
der rocongruppe ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren
übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle
eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(UNÜbereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980).
15.3 Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, gelten folgende
Gerichtsstände: für Rocon GmbH Rotenburg/Wümme und für
Rocon Nord GmbH & Co. KG Rotenburg/Wümme.
(Stand 01.10.2011)

