Aktuelle Gesetzeslage

Kurz gesagt die bisherige Rechtslage in Deutschland: Für jede über die Regelarbeitszeit (8 Stunden) hinaus gehende Arbeitszeit an Werktagen sowie Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen muss die Arbeitszeit erfasst werden (§16, Abs. 2 ArbZG).

Bereits 2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH“), dass die Mitgliedsstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System zur Zeiterfassung einzuführen. Objektiv, zuverlässig und zugänglich soll es sein, um die praktische Wirksamkeit der EU-Arbeitszeitrichtlinie zu gewährleisten. In Deutschland liegt aktuell noch kein finaler Gesetzesentwurf vor – das soll sich nun ändern. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kam nun dem Gesetzgeber zuvor und hat eine generelle Kennzeichnungspflicht für Arbeitgeber bejaht.

Das Thema ist aktueller denn je – wie geht es weiter?

Schwirren Ihnen Fragen wie „Was bedeutet das für unsere Firma, welche Kosten kommen auf uns zu? Wie schnell muss ich mich darum kümmern? Wann soll ich das noch im Arbeitsalltag erledigen?“ im Kopf herum?!

Ob Nachrichten, Blogbeiträge oder Beiträge in den sozialen Medien: ein Austausch über die bald gültige Rechtslage ist wichtig. Zunächst steht aber noch die Entscheidungsbegründung aus. Abzuwarten ist, ob, wie und wann der deutsche Gesetzgeber auf die Entscheidung des BAG reagiert.

Wir sind alte Hasen beim Thema Zeiterfassung. Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie sich über die Möglichkeiten informieren möchten. Ob beispielsweise für Produktion, Homeoffice oder für Auswärtstätigkeiten – Ihr Ansprechpartner Jan-Niklas Martel steht Ihnen telefonisch unter +49 4261 8409-133 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.